Internationaler Personenverkehr – Quarantäne für einreisende Personen

In seiner Verordnung vom 2. Juli 2020 hat der Bundesrat Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs angeordnet, um die grenzüberschreitende Ausbreitung des Coronavirus zu verhindern.

Einreisende aus einem Staat mit erhöhtem Infektionsrisiko müssen sich bei ihrer Ankunft in der Schweiz unverzüglich während 10 Tagen in ihrer Wohnung in Quarantäne begeben.

Betroffen sind insbesondere SerbienKosovo und Mazedonien. So wird empfohlen, die Arbeitnehmer, welche in eines der betroffenen Länder reisen, auf diese 10-tägige Quarantäne bei der Rückreise in die Schweiz aufmerksam zu machen.

Wir erinnern Sie daran, dass bei einer Selbstquarantäne keinerlei Anrecht auf eine Erwerbsausfallentschädigung besteht. Das Merkblatt zum Corona-Erwerbsersatz präzisiert, dass Personen, die in ein Risikogebiet im Sinn der Verordnung reisen und sich nach der Einreise in die Schweiz in Quarantäne begeben müssen, keinen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz haben. Deshalb sollte den Arbeitnehmern mitgeteilt werden, dass sie, wenn sie sich nach der Rückreise aus einem dieser Länder in Quarantäne begeben müssen, während dieser 10 Tage kein Anrecht auf eine Entschädigung haben und dass ihnen in dieser Zeit auch kein Lohn geschuldet ist. 

Ausserdem ist Ihnen bereits bekannt, dass die App *SwissCovid* jetzt genutzt werden kann. Wenn sich Angestellte aufgrund der Nutzung dieser App in Quarantäne begeben müssen, haben sie allein auf der Grundlage dieser App keinen Anspruch auf eine Entschädigung während der Zeit der Quarantäne. Wir erinnern Sie daran, dass nur ein Arztzeugnis, welches ausdrücklich eine Quarantäne verordnet, Anrecht auf eine Entschädigung gibt.


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