Gemäss Art. 9 der Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19) sind die Entschädigungen, die von der Verordnung abgedeckt sind und während der entsprechenden Periode bezogen worden sind, den Sozialbeiträgen unterstellt.
Das bedeutet, dass die üblichen Beiträge an AHV, IV, Erwerbsersatzordnung und gegebenenfalls an die Arbeitslosenversicherung von diesem Betrag abgezogen werden. Dabei ist zu betonen, dass dieser Beitrag paritätisch vom Angestellten und der zuständigen Kasse, beziehungsweise vom Bund, bezahlt wird.
Falls Sie also Rechnungen betreffend diese Beiträge erhalten [was eventuell der Fall sein kann, wenn Sie während der betreffenden Periode Ihren Angestellten die Entschädigungen im Voraus bezahlt haben], können Sie diese ohne Weiteres an Ihre Arbeitnehmer weiterleiten, die den Anteil, der sie betrifft, übernehmen müssen. Sie haben auch die Möglichkeit, die Rechnungen mit den künftigen Löhnen zu kompensieren [ungerechtfertigte Bereicherung, Artikel 62 OR].