Die Personen, welche unter ärztlich angeordneter Quarantäne stehen, weil sie Symptome des COVID-19 aufweisen, ohne jedoch im Sinn der Krankenversicherung arbeitsunfähig zu sein, oder weil sie unter einem Dach mit einer Person leben, die insbesondere unter Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung leidet [den Letztgenannten wird dringend empfohlen, bei ihrem Hausarzt ein Arztzeugnis zu verlangen; eine mündliche Stellungnahme der Hotline genügt unserer Ansicht nach nicht], haben Anspruch auf eine Entschädigung, sofern sie obligatorisch bei der AHV versichert sind und einer Erwerbstätigkeit nachgehen.
Der Anspruch endet mit Aufhebung der Quarantäne, spätestens aber, sobald zehn Taggelder ausgerichtet wurden. Wenn nach 10 Tagen keine Symptome aufgetreten sind, gilt die Person nämlich als gesund und kann ihre Erwerbstätigkeit wieder aufnehmen.
Die Entschädigung wird dem Anspruchsberechtigten ausbezahlt und läuft nicht über den Arbeitgeber. Die anspruchsberechtigte Person muss bei der AHV-Kasse ein Gesuch stellen. Für die Arbeitnehmer der Mitgliederunternehmen des WBV handelt es sich um die Kasse Consimo.
Die Entschädigung beträgt 80 % des durchschnittlichen Bruttoerwerbseinkommens, höchstens aber CHF 196.— pro Tag. Diese Entschädigung ist nicht den Soziallasten unterstellt, unabhängig davon, ob sie dem Arbeitnehmer oder dem Arbeitgeber ausbezahlt wird.
Achtung : Die Unternehmen, welche diese Entschädigung vor der Auszahlung vorschiessen, dürfen sie nicht im Voraus in den Gesamtlohn integrieren. Andernfalls müssten sie anschliessend Korrekturen vornehmen, zumindest die Beiträge des Arbeitnehmers zurückzahlen.