- «Unecht befristet» angestellte Arbeitnehmende, d.h. mit einem befristeten Arbeitsvertrag mit Kündigungsmöglichkeit, behalten den Anspruch auf KAE, jedoch nur solange der Arbeitsvertrag nicht gekündigt wurde oder ab dem Zeitpunkt, ab dem keine vorzeitige Auflösung mittels regulärer Kündigung mehr möglich ist. Die anderen Angestellten mit einem befristeten Arbeitsverhältnis haben ab dem 1. Oktober 2021 keinen Anspruch mehr auf KAE.
- Lernende haben ab dem 1. Oktober 2021 keinen Anspruch mehr auf KAE.
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- Anspruch auf KAE für gewisse Personenkategorien ab dem 1.10.2021