Um gültig zu sein, muss diese Maßnahme schriftlich festgehalten werden, beispielsweise im Arbeitsvertrag oder im Personalreglement, und innerhalb des Unternehmens oder eines klar definierten Teils davon konsequent und dauerhaft angewendet werden. In diesem Modell wird die Anfahrtszeit in die jährliche Arbeitszeit einbezogen und als solche vergütet. Die üblichen Regeln zur Vergütung der Anfahrtszeit ab einer bestimmten Minutengrenze gelten dann nicht mehr. Die SVK präzisiert zudem, dass, wenn ein Arbeitnehmer direkt von seinem Wohnort zur Baustelle fährt, nur die Anfahrtszeit, die über den üblichen Weg vom Wohnort zum Arbeitsort hinausgeht, als Arbeitszeit angerechnet werden kann.
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