Wir möchten Sie in diesem Zusammenhang an Folgendes erinnern :
Genehmigung :
- Der Arbeitgeber muss eine Bewilligung beantragen, wenn der Pikettdienst nachts oder an Sonn- und Feiertagen, einschließlich gesetzlicher Feiertage, erforderlich ist.
Als Arbeitszeit angerechnet :
- Wird der Pikettdienst ausserhalb des Betriebs geleistet, zählen nur die tatsächlich geleisteten Einsätze und die erforderlichen Fahrten als Arbeitszeit (Art. 15 Abs. 2 ArG 1). In diesem Fall kann die tägliche Ruhezeit durch Einsätze im Rahmen des Pikettdienstes unterbrochen werden, sofern unmittelbar danach die verbleibende Ruhezeit genommen wird. Wird die Ruhezeit dadurch auf weniger als 4 aufeinanderfolgende Stunden verkürzt, muss unmittelbar nach dem letzten Einsatz eine tägliche Ruhezeit von 11 aufeinanderfolgenden Stunden genommen werden.
- Wenn der Bereitschaftsdienst sehr kurze Reaktionszeiten erfordert (z. B. 15 Minuten nach dem Anruf), kann der Arbeitnehmer in der Praxis das Unternehmen nicht verlassen und somit seine Freizeit nicht genießen. In diesem Fall muss die Zeit, in der der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber zur Verfügung steht und einsatzbereit ist, vergütet werden.
Vergütung :
- Das ArG-System betrifft nicht die Frage der Vergütung, die im Wesentlichen unter das private Arbeitsrecht fällt ;
- Die Art der Vergütung muss vertraglich vereinbart werden ;
- Die gesetzlichen Vorschriften der GAV und des LMV über Überstunden und Arbeit an Samstagen und Feiertagen bleiben uneingeschränkt gültig ;
- Muss der Arbeitnehmer nachts oder sonntags arbeiten, hat er zusätzlich Anspruch auf die gesetzlich vorgesehenen Lohnzuschläge und Zeitausgleiche, insbesondere gemäss Art. 17b, 19, 20 ArG.
Urlaub :
- Der Bereitschaftsdienst kann nicht während der Ferien geleistet werden.
Ausführliche Antworten auf wichtige Fragen zu Entlöhnung, Arbeitszeiten und Bewilligungen finden Sie auch auf der Website des SECO : Pikettdienst.